ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§1

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Fa. GKO Sternberg, Internationaler Schweißfachbetrieb, Inhaberin Yvonn Graaf, Rittertstraße 2, 19406 Sternberg und ihren Vertragspartnern. Diese gelten gegenüber Vertragspartnern in Europa. Die Vertragssprache ist deutsch. Aufträge (auch geänderte oder zusätzliche Leistungen sowie Nachaufträge) werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Nachfolgende Bedingungen haben in jedem Fall Vorrang, auch wenn entgegenstehende Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich abgelehnt worden sind.

Abweichende mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht. Die Wirksamkeit nach Vertragsschluss individualvertraglich getroffenen mündlichen Abreden bleiben unberührt.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsschluss / Kostenvoranschläge

1. Unsere Kostenvoranschläge stellen kein bindendes Angebot an den Kunden dar. Sie sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet, stets freibleibend.

2. Der bindende Antrag erfolgt seitens des Kunden durch Auftragserteilung / Bestellung in schriftlicher, telefonischer, elektronischer oder sonstiger Form. Der Kunde hält sich für die Dauer von drei Wochen – beginnend mit dem Eingang des Angebotes – an sein Angebot gebunden.

3. Ein Vertrag kommt erst dann Zustande, wenn das Angebot des Kunden von uns durch eine schriftliche Erklärung angenommen wird, spätestens jedoch mit dem Beginn der Ausführung des Auftrages oder wenn wir ein ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnetes Angebot unterbreiten und dieses Angebot ohne Einschränkungen und Änderungen vom Kunden angenommen wird.

§ 3 Angaben über Waren, Maße und Gewicht

Angaben über unsere Waren und Leistungen (insbesondere technische Daten, Maße, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie die Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien u.a.) sind nur ungefähr und annähernd, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

§ 4 Abschlagszahlung, Sicherheiten

1. Wir dürfen von dem Kunden für die nachgewiesenen erbrachten Leistungen insoweit Abschlagszahlungen verlangen, als durch die Leistung bereits ein Wertzuwachs bewirkt worden ist. Die Abschlagszahlungen sind nach der vertraglich vereinbarten Vergütung zu bemessen.

2. Die §§ 647 BGB (Unternehmerpfandrecht), 648 BGB (Sicherheitshypothek des Bauunternehmers) und 648a BGB (Bauhandwerkersicherung) finden auch bei Verträgen mit Unternehmen Anwendung.

§ 5 Behördliche Genehmigung, sonstige Bescheinigungen

1. Behördliche Genehmigungen sind durch den Kunden so rechtzeitig einzuholen, dass zu keiner Zeit eine Behinderung des Terminsablaufs steht.

2. Der Kunde trägt die Kosten bzw. Gebühren für die vorgeschriebenen bzw. für von ihm gewünschten Leistungsmessungen und/oder Abnahmen die durch den TÜV oder ähnliche Institutionen durchgeführt werden.

§ 6 Behinderung der Bau- oder Reparaturleistung durch den Kunden

Hat der Kunde Umstände zu vertreten, durch die die ordnungsmäße Ausführung der Leistung behindert wird, so schuldet er den Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens.

Wir dürfen den Schaden auch auf der Basis der aus der Angebotskalkulation zu ersehenden Vergügung unter Einschluss des kalkulierten Gewinns berechnen; der Nachweis eines darüber hinausgehenden Schadens ist zulässig, jedoch wird auf Drittbaustellen entgangener Gewinn nur ersetzt, sofern dem Kunden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (§ 6 Ziff. 3.)

§ 7 Kündigung des Bau- oder Reparaturauftrages vor Fertigstellung

Kündigt der Kunde den Vertag, ohne dass wir die Kündigung zu vertreten haben, so haben wir das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% des zurzeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen niedrigen Schaden nachweist.

§ 8 Rügeobliegenheit

Handelt der Kunde nicht als Verbraucher, so hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware bzw. des hergestellten Werkes in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Empfang der Ware bzw. schriftliche Anzeige der Fertigstellung anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die Regelungen des § 377 HGB gilt ergänzend.

§ 9 Gewerbliche Schutzrechte

Zeichnungen, Pläne und Unterlagen, die dem Kostenvoranschlag oder Angebot beigefügt sind, dienen nur den persönlichen Gebrauch des Empfängers. Ohne unsere Genehmigung dürfen sie weder vervielfältigt (auch nicht auszugsweise) noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Im Missbrauchsfalle werden wir die Kosten zur Erstellung der Unterlagen an den Vertragspartner weiter berechnen. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines höheren Schadensbetrages bleibt davon unberührt. Dem Kunden steht es frei, im Einzelfall nachzuweisen, dass uns lediglich ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

§ 10 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung

1. Alle Preise verstehen sich in den Verträgen mit Verbrauchern inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Verträgen mit Unternehmern gelten die Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Leistungs- bzw. Liefertermin mehr als vier Monate vergangen sind und die Preisänderung auf eine aktuelle Kostensteigerung zurückzuführen ist, welche wir nicht zu vertreten haben. Eine Kostensteigerung liegt vor, wenn sich bis zur Leistung bzw. Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die Vertriebskosten erhöhen. Dasselbe gilt, wenn sich Zölle erhöhen bzw. ein Zoll eingeführt wird oder sich Kostenänderungen aufgrund von Preiserhöhungen von Vorlieferanten oder wegen Wechselkursschwankungen ergeben. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen.

3. Der Kunde ist zur Aufrechnung und/oder zur Rückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren. Beruht die Gegenforderung nicht auf demselben Vertragsverhältnis, so kann der Kunde lediglich aufrechnen, wenn die Geldforderungen rechtskräftig festgestellt sind, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind.

4. Die Abtretung der Forderung ist unzulässig. soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wurde.

§ 11 Liefer- und Leistungszeit, Haftung bei Verzug

1. Leistungs- und Liefertermine oder –fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, sind unverbindliche Angaben. Sie gelten nur annährungsweise und beschreiben die voraussichtlichen Leistungs-/Liefertermin. Die Leistungs-/Lieferzeit beginnt erst dann zu laufen, wenn der Kunde die seinerseits geschuldeten Mitwirkungshandlungen ordnungsgemäß und vollständig erbracht hat.

2. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt steht gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z.B. durch Feuer, Wasser, Maschinenschäden oder sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns verschuldet herbeigeführt worden sind. Verzögert sich die Leistung oder Lieferung um mehr als einen Monat, so sind sowohl wir als auch der Kunde – unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche – berechtigt, hinsichtlich der von den Lieferstörungen betroffenen Menge bzw. Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Zum Rücktritt vom gesamten Vertrag ist der Kunde berechtigt, wenn ihm die Annahme einer Teillieferung unzumutbar ist.

3. Schadensersatzansprüche aus Liefer- und Leistungsverzug sind ausgeschlossen, soweit sie nicht von einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Wesentlich sind diejenigen Vertragspflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.

§ 12 Mängelgewährleistung

Soweit in den Geschäftsbedingungen oder in dem Vertrag kein abweichende oder zusätzliche Regelung getroffen wird, gilt:

1. Es geltend die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche mit der Einschränkung, dass wir bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe §6 Ziff. 3.) nur für den nach Art des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden haften.

2. Handelt der Kunde als Unternehmer im Sinne des §14 BGB, so gilt: Schadensersatzansprüche gegen uns wegen Rechts- und Sachmängel sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unserseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe § 6 Ziff. 3) beruhen.

§ 13 Haftung für sonstige Pflichtverletzungen, Schadensersatz

Schadensersatzansprüche gegen uns wegen der Verletzung einer außervertraglichen Pflicht (Haftung aus Delikt) oder wegen Verschuldens bei oder im Vorfeld des Vertragsschlusses (culpa in contrahendo) sowie aus sonstigen Rechtsgründen, insbesondere der Verletzung allgemeiner Rücksichtsnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) oder sonstiger Vertragspflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) sind ausgeschlossen, soweit sie nicht aus einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe §6 Ziff. 3) beruhen.

§ 14 Begrenzung des Haftungsausschlusses, Haftungsbegrenzung

Der unter §§ 6, 7 und 8 normierte Haftungsauschluss für leichte Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden, welche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe §6 Ziff. 3) herrühren oder Garantien sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betreffen. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir allerdings nur für den nach Art des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

§ 15 Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Der Anspruch auf ersatzvergeblicher Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB ist dann und insoweit ausgeschlossen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nicht besteht bzw. wirksam abbedungen wurde.

§ 16 Eigentumsvorbehalt

1. Der gelieferte bzw. eingebaute Gegenstand (insbesondere gelieferte Baustoffe) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurücknehmen. Dies umfasst die Befugnis, bereits eingebaute Gegenstände wieder auszubauen, soweit die Gegenstände nicht wesentlicher Bestandteil einer Sache oder eines Grundstücks geworden sind, und zu diesem Zweck Räumlichkeiten / Grundstücke des Kunden zu betreten. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt in diesem Fall vorbehalten.

2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

3. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 17 Verjährung

1. Sofern der Kunde als Verbraucher handelt, verjähren seine Ansprüche wegen Mängel beim Kauf gebrauchter Sachen in einem Jahr ab Übergabe der verkauften Sache an ihn. Im Übrigen geltend die gesetzlichen Verjährungsfristen.

2. Sofern der Kunde als Unternehmer handelt, verjähren seine Ansprüche auf Gewährleistung und Schadensersatz ein Jahr ab Lieferung der Ware bei ihm bzw. ab der Abnahme des Werkes.

3. Die Verkürzung der Verjährungsfrist (Ziff. 1. u. 2.) gilt nicht, soweit wir für Schäden haften, die aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herrühren, auf arglistig verschwiegene Mängel beruhen oder Garantien sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betreffen. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt auch dann nicht, wenn es sich um einen Fall des Lieferregresses (§§ 478, 479 BGB) handelt oder die Kaufsache ein Bauwerk ist oder sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat sowie bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

§ 18 Kaufmännischer Gerichtsstand, Rechtswahl

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung, Leistung und Zahlung einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Kunden ergebenen Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist im kaufmännischen Rechtsverkehr unserer Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, im verkaufmännischen Verkehr auch am für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, dass nach nationalen oder internationalen Recht zuständig sein kann.

2. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarung eine Lücke enthalten, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesen Fällen, ganz oder teilweise unwirksame Bestimmungen durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.